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NEWS 27.08.2018

Umgang mit Fanpages auf Facebook - Urteil des

Europäischen Gerichtshofes

27. August 2018

 

Dem Vorabentscheidungsverfahren am EuGH lag ein Verwaltungsrechtsstreit zwischen der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein zugrunde. Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung, ob die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH als Fanpage-Betreiberin im sozialen Medium Facebook verantwortliche Stelle sein kann. Dies hat der EuGH nun bejaht.

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich !!!

 

Was ist überhaupt eine Fanpage?

Fanpages sind dabei solche Benutzerkonten, die bei Facebook von Privatpersonen oder Unternehmen eingerichtet werden können. Der Fanpage-Betreiber kann seine Facebook-Seite für Werbemaßnahmen nutzen. Mit der Funktion "Facebook Insight", die Facebook kostenfrei zur Verfügung stellt, haben Unternehmer zusätzlich die Möglichkeit anonymisierte statistische Daten von Nutzern abzufragen bzw. einzusehen.

Die Beurteilung durch den EuGH

Der EuGH geht von einem weiten Begriffsverständnis beim Verantwortlichen aus, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen sicherzustellen. Aus der Formulierung "allein oder gemeinsam mit anderen" schließt der EuGH, dass nicht zwingend eine einzige Stelle, sondern auch mehrere Akteure an der Datenverarbeitung beteiligt sein können, wenn sie einen Beitrag liefern.

Der EuGH konkretisierte, dass die alleinige Nutzung eines Sozialen Netzwerkes noch nicht zur „Gemeinsamen Verantwortung“ führt. Die Mitverantwortung des Nutzers beginnt aber bereits bei der Einrichtung einer Fanpage, da der Nutzer bzw. Betreiber diese auf ein Zielpublikum ausrichtet. Insbesondere weil der Betreiber seine Seite so einrichtet, dass mittels Filter nach bestimmten Kriterien Statistiken erstellt werden und Daten von bestimmten Kategorien von Personen ausgewertet werden. In Folge richten die Nutzer dann Werbeaktionen an einen bestimmten Personenkreis. Die Kriterien orientieren sich meist nach Altersbereichen, Geschlecht, berufliche Situation und Interessen etc.

 

Was müssen Unternehmen nun beachten:

Das Urteil hat ganz klar eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook und Betreiber gem. Art. 26 DSGVO festgelegt. Daraus ergibt sich neben einer eigenen Datenschutzerklärung auf der Social Media Seite die Verpflichtung…

  • einen Vertrag zur gemeinsamen Verantwortlichkeit mit Facebook abzuschließen.

  • alle Informationspflichten gem. Art. 13 DSGVO gegenüber den Social Media Nutzern zu erfüllen. Diese Verpflichtung ist aus unternehmerischer Sicht unmöglich zu erfüllen, weil man nicht über das Wissen verfügt, auf welche Art und Weise die personenbezogenen Daten von Facebook erhoben und verarbeitet werden.
     

    • Hinweis: Fanpage Betreiber haben bereits die Möglichkeit unter der Facebook-Seiteninformation "Datenschutzrichtlinie" auf eine externe Datenschutzerklärung zu verlinken. In dieser Datenschutzerklärung wird auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Bezug auf die Fanpage hingewiesen. Ob dies dem Grundsatz der Transparenz gem. Art 5 Abs 1 lit a DSGVO entspricht sei dahin gestellt. 

  • alle Betroffenenrechte gem. Art 15 ff DSGVO (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrecht, Beschwerderecht) umzusetzen.

Conclusio

Derzeit ergeben sich aus dem Urteil nur zwei Varianten wie man als Unternehmer/in damit umgeht:

  • Man geht das Risiko ein und riskiert Abmahnkosten.

    • Hinweis: Eine Aufsichtsbehörde hat einen Fanpagebetreiber bereits aufgefordert, seine Seite abzuschalten, weil ihrer Ansicht nach das Unternehmen die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.

  • Man stellt die Facebook Seite offline und wartet die kommende Rechtsprechung ab.

 

Eine rechtskonforme Umsetzung ist derzeit kaum bis gar nicht möglich.

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