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NEWS 16.09.2019

Whistleblowing Richtlinie – Neue Verpflichtungen

für Unternehmen

16. September 2019, Lisa Goritschnig

Das Europäische Parlament hat die neue Richtlinie „zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ verabschiedet. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben nun zwei Jahre Zeit, die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ im nationalen Recht umzusetzen und entsprechend angemessene und abschreckende Sanktionen einzuführen. Man will mit der Richtlinie Menschen schützen, die in ihrem beruflichen Umfeld Rechtswidrigkeiten mitbekommen, aber diese aus Angst vor drohenden Sanktionen nicht melden. So soll die Meinungsfreiheit gestärkt, Rechtsverstöße gegen das EU-Recht aufgedeckt und Hinweisgeber geschützt werden.

Die Richtlinie verbietet Maßnahmen gegen die Hinweisgeber und stellt sicher, dass diesen angemessene Schutzmaßnahmen gewährt werden. Unter den Schutzmaßnahmen versteht man entsprechende rechtliche Vorgaben, wie etwa die Beweislastumkehr in Gerichtsverfahren zu Lasten der Dienstgeber. Diesen Rechtsschutz gewährt der europäische Gesetzgeber jedoch nur redlichen Hinweisgebern, die zum Zeitpunkt der Meldung davon ausgehen konnten, dass die gemeldeten Informationen richtig waren und hiermit gegen EU-Rechtakte (Datenschutz, Konsumentenschutz, europäische Wettbewerbs- und Beihilfenrecht, öffentliche Vergabewesen, Bekämpfung von Geldwäsche etc.) verstoßen wurde.

Um die Meldung für Hinweisgeber zu erleichtern, besteht eine der wesentlichen Verpflichtungen darin, ein mehrstufiges Meldesystem umzusetzen. Zur Schaffung der gesetzlichen Grundlage ist jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehalten, die Meldemöglichkeit entsprechend zu verankern. Das Meldeverfahren soll in einem dreistufigen System umgesetzt werden.  

  • In der ersten Stufe muss dem Hinweisgeber die Möglichkeit eröffnet werden, intern (im Unternehmen) eine Meldung abgeben zu können.

  • In der zweiten Stufe muss der Whistleblower die Möglichkeit haben, eine Meldung an die zuständige Behörde und ggf. eine Strafanzeige erstatten zu können.

  • Im dritten Schritt muss dieser die Möglichkeit haben, die Informationen öffentlich zu machen.

Die Richtlinie sieht vor, dass der Hinweisgeber jedoch nicht die Verpflichtung hat, alle Stufen chronologisch zu durchlaufen. Es besteht die Möglichkeit, sich direkt an eine Behörde zu wenden, jedoch soll der Hinweisgeber ermutigt werden Missstände zunächst intern zu melden.

Unternehmen aus dem privaten und öffentlichen Bereich müssen somit einen internen Meldekanal (Stufe 1) umsetzen. In der Privatwirtschaft sind Unternehmen betroffen die mindestens 50 Arbeitnehmer aufweisen oder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanz von mindestens 10 Mio. € haben. Darüber hinaus sind unabhängig von den Kennzahlen Unternehmen betroffen, die aus dem Sektor Finanzdienstleistung oder Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stammen. Im öffentlichen Bereich sind die staatliche Verwaltung, die Landes- und Regionalverwaltung, Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts betroffen.

Durch die Richtline sind derzeit nur Rechtakte der europäischen Union vom Schutzbereich umfasst. Es besteht jedoch die Möglichkeit für die Mitgliedsstaaten den Schutzbereich im Zuge der nationalen Umsetzung zu erweitern und somit auch Verletzungen von nationalem Recht miteinzubeziehen. Man kann davon ausgehen, dass Staaten ein Interesse daran haben, den Schutzbereich auf ihr nationales Recht zu erweitern, um dementsprechende Verstöße leichter feststellen zu können. 

Kurzer Überblick über die neuen Verpflichtungen der Whistleblower-Richtlinie:

Verpflichtung 1 - Umsetzung des internen Meldesystems:

  1. Es muss intern eine zur Untersuchung der Hinweise zuständige Person bzw. Stelle eingerichtet werden.

  2. Die Hinweise müssen sorgfältig untersucht werden.

  3. Die Informationen müssen vertraulich behandelt werden. Insbesondere im Hinblick auf die Identität des Hinweisgebers.

  4. Ausschließlich autorisierte Personen dürfen Zugriff auf die Informationen haben. (Zugriffsbeschränkung)

  5. Alle Hinweise müssen entgegen genommen werden. (schriftlich, mündlich oder persönliches Gespräch mit der zuständigen internen Person bzw. Stelle)

  6. Die Rückmeldung an den Hinweisgeber muss innerhalb von maximal drei Monaten erfolgen.

  7. Die Rückmeldung hat in einer leicht zugänglichen und klaren Weise zu erfolgen.

Der öffentliche Bereich unterliegt den vergleichbaren Anforderungen hinsichtlich der Meldekanäle.

Verpflichtung 2 - Umsetzung von geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Whistleblower.

Fazit:

Das Ziel ist eine wirksame Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen EU-Vorschriften.

Wollen Sie zur neuen Whistleblower-Richtline und der möglichen Umsetzung mehr erfahren?

Informieren Sie sich unverbindlich unter office@secriso.com oder unter 0463/276376.

Wir sind Ihnen gerne bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen behilflich.

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