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NEWS 05.02.2019

Die neue Geheimnisschutz Richtlinie ist bereits in

Kraft! Schützen Sie Ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

05. Februar 2019

Die Geheimnisschutz-RL gab einen Umsetzungszeitrahmen von 2 Jahren vor, worauf die Mitgliedsstaaten der europäischen Union diese in das jeweilige nationale Recht umzusetzen hatten. Es wurden viele Mitgliedsstaaten säumig, unter anderem auch Österreich.

 

Mittlerweile liegt ein Gesetzesentwurf vor. Klar ist, dass es kein eigenes Geheimnisschutzgesetz in Österreich geben wird, sondern dass das Bundesgesetz zum unlauteren Wettbewerb (UWG) angepasst wird.

 

Eine der wesentlichsten Bestimmungen ist der Art 2 der Know-how-Richtlinie, der den Begriff des Geschäftsgeheimnisses genau definiert.

Als Geschäftsgeheimnis gilt eine Information, die

 

  • geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Information umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist;

  • einen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen aufweist, weil sie geheim ist und

  • Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist.

 

In der überarbeiteten Fassung des UWG’s wurden die drei Kriterien verankert (gem. § 26b UWG). Um einen Anspruch des Geheimnisschutzes in Anspruch nehmen zu können, müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere sind aber die Kriterien des wirtschaftlichen Wertes von Bedeutung und die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen die für Unternehmen wichtig sind. Die Begrifflichkeit des wirtschaftlichen Wertes eines Geschäftsgeheimnisses wird so ausgelegt, dass sowohl Anschaffungs- wie auch Entwicklungskosten zum Nachweis herangezogen werden können.

Von den drei Kriterien ist der Nachweis der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen von Unternehmen schwer zu erbringen. Die geforderten Maßnahmen werden sich insofern unterscheiden, als es auf die Branche des Unternehmens ankommen wird und welche Art von Geschäftsgeheimnissen vorliegen.

 

Der Entwurf enthält einige Beispiele, welche Inhalte bei Geheimhaltungsmaßnahmen zu dokumentieren sind:

  • Erhebung aller internen Geschäftsgeheimnisse,

  • die Ermittlung aller Inhaber von Geschäftsgeheimnissen,

  • Zugriffsbeschränkungen - nur ein bestimmter Kreis von Personen hat Zugriff („need to know"),

  • interner gelebter Prozess im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und dessen Dokumentation (Richtlinien),

  • laufende Verbesserung in Bezug auf Geheimnisschutz.

 

Insofern wird es in Zukunft für Unternehmen wichtig sein eine Dokumentation vorzunehmen, wie intern mit Geschäftsgeheimnissen umgegangen wird. Zusätzlich ist der Personenkreis einzuschränken, der auf Geschäftsgeheimnisse Zugriff hat. Dies stellt eine technische wie auch organisatorische Maßnahme dar. Aber eine der wichtigsten Herausforderungen, die sich aus dem Geheimnisschutz ergeben, ist die Ergänzung von Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsklauseln in allen Dienstverträgen der Mitarbeiter bzw. nachzureichen und Verschwiegenheitsvereinbarungen mit sämtlichen Dienstleistern und Kooperationspartnern zu treffen. 

 

Vertrauen Sie auf die Unterstützung von secriso Consulting bei der Umsetzung eines angemessenen Geheimnisschutzes Ihres unternehmensinternen Know-Hows. Hierbei können wir Ihnen sämtliche Vorlagen und Musterformulare zur Verfügung stellen (Geheimhaltungs- Verschwiegenheitsklauseln für Arbeitnehmerverträge, NDA’s).

Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Geschäftsgeheimnisse vor dem Mitbewerb zu schützen.

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